Modul E-Rechnung für AURELO

Damit Ihre Abrechnung 2027 weiterläuft – auch bei Gutschriften

Das Modul E-Rechnung erzeugt Rechnungen und kreditorische Einkaufsrechnungen im geforderten Format – direkt aus dem AURELO Energiepark Manager.

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Gutschrift statt Rechnung – die Pflicht gilt trotzdem

Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Gesamtumsatz ihre inländischen B2B-Rechnungen als strukturierte E-Rechnung ausstellen. Ab 2028 gilt das für alle.

 

In Energieparks wird selten klassisch fakturiert: Mit Anlagenbetreibern, Grundstückseigentümern und Verpächtern rechnen Sie per Abrechnungsgutschrift ab – gebucht als kreditorische Einkaufsrechnung. Umsatzsteuerlich ist das eine Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG) und fällt unter dieselbe Pflicht.

 

Das Modul E-Rechnung erzeugt beides direkt aus dem AURELO Energiepark Manager – als XRechnung, ZUGFeRD oder PEPPOL, validiert und versandfertig. Ohne Zweitsystem und ohne manuelle Nacharbeit.

Blaues Icon von Sprechblase und rotem Dreiecke, das auf die kundenorientierte Kommunikation und Zusammenarbeit bei Projekte und Lösungen von Allgeier inovar symbolisiert.

Kommt Ihnen das bekannt vor?

 

  • „Wir schicken doch längst PDFs per Mail.“ Elektronisch verschickt heißt nicht elektronisch lesbar. Ohne Datensatz nach EN 16931 bleibt Ihr PDF eine Papierrechnung – die Buchhaltung Ihres Kunden tippt die Zahlen weiter ab.

 

  • „Wir rechnen doch über Gutschriften ab.“
    Umso mehr betrifft es Sie: Ihre Abrechnungsgutschrift ist umsatzsteuerlich eine Rechnung und damit E-Rechnung-pflichtig – mit eigenem Dokumententyp im Datensatz.

 

  • „Bis 2028 haben wir doch Zeit.“
    Nur wenn Ihr Gesamtumsatz 2026 unter 800.000 € liegt. Darüber beginnt die Pflicht am 1. Januar 2027 – für die Umstellung bleibt damit nur noch dieses Jahr.

 

Trifft einer dieser Sätze auf Sie zu? Dann klären wir Ihren Fall am besten direkt – unverbindlich und passend zu Ihrer Anwenderzahl.

Das ist im Modul E-Rechnung enthalten

Das Modul deckt alle Belegarten Ihrer Abrechnung ab. So erfüllen Sie die Anforderungen dort, wo Ihre Abrechnung ohnehin entsteht – und Ihre Anlagenbetreiber und Verpächter erhalten Belege, die ihre Buchhaltung direkt einlesen kann. Fristgerecht und ohne Medienbruch

Rechnungen als E-Rechnung
Erlös- und Pachtabrechnungen nach EN 16931.
Gutschriften und Einkaufsrechnungen
Kreditorisch abgebildet, im Datensatz mit Dokumententyp 389.
Formate XRechnung, ZUGFeRD und PEPPOL
Sie entscheiden, in welchem Format Ihr Beleg das Haus verlässt.
Validierung vor dem Versand
Jeder Datensatz wird gegen EN 16931 geprüft, bevor er rausgeht.
Versand und Archivierung
E-Mail-Versand direkt aus AURELO, revisionssichere Ablage am Vorgang.
Pflichtangaben im Stammsatz
Leitweg-ID, Käuferreferenz und Zahlungsdaten am Geschäftspartner.

E-Rechnung: die gesetzliche Einordnung

Was ab wann gilt – und für wen

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Der Knackpunkt: die kreditorische Einkaufsrechnung

Mit Anlagenbetreibern und Verpächtern rechnen Sie per Abrechnungsgutschrift ab – gebucht als kreditorische Einkaufsrechnung. Umsatzsteuerlich ist das eine Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG) und damit E-Rechnung-pflichtig, im Datensatz mit Dokumententyp 389.

 

Was zählt als E-Rechnung?

Als E-Rechnung gilt ein maschinell auslesbarer Datensatz nach EN 16931 – XRechnung (XML), ZUGFeRD ab Version 2.0.1 oder PEPPOL BIS Billing. Ein reines PDF oder ein Scan zählt nicht. Ausgenommen: Kleinbeträge bis 250 €, Fahrausweise, Kleinunternehmer, B2C.

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