Damit Ihre Abrechnung 2027 weiterläuft – auch bei Gutschriften
Das Modul E-Rechnung erzeugt Rechnungen und kreditorische Einkaufsrechnungen im geforderten Format – direkt aus dem AURELO Energiepark Manager.
Gutschrift statt Rechnung – die Pflicht gilt trotzdem
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Gesamtumsatz ihre inländischen B2B-Rechnungen als strukturierte E-Rechnung ausstellen. Ab 2028 gilt das für alle.
In Energieparks wird selten klassisch fakturiert: Mit Anlagenbetreibern, Grundstückseigentümern und Verpächtern rechnen Sie per Abrechnungsgutschrift ab – gebucht als kreditorische Einkaufsrechnung. Umsatzsteuerlich ist das eine Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG) und fällt unter dieselbe Pflicht.
Das Modul E-Rechnung erzeugt beides direkt aus dem AURELO Energiepark Manager – als XRechnung, ZUGFeRD oder PEPPOL, validiert und versandfertig. Ohne Zweitsystem und ohne manuelle Nacharbeit.
Kommt Ihnen das bekannt vor?
- „Wir schicken doch längst PDFs per Mail.“ Elektronisch verschickt heißt nicht elektronisch lesbar. Ohne Datensatz nach EN 16931 bleibt Ihr PDF eine Papierrechnung – die Buchhaltung Ihres Kunden tippt die Zahlen weiter ab.
- „Wir rechnen doch über Gutschriften ab.“
Umso mehr betrifft es Sie: Ihre Abrechnungsgutschrift ist umsatzsteuerlich eine Rechnung und damit E-Rechnung-pflichtig – mit eigenem Dokumententyp im Datensatz.
- „Bis 2028 haben wir doch Zeit.“
Nur wenn Ihr Gesamtumsatz 2026 unter 800.000 € liegt. Darüber beginnt die Pflicht am 1. Januar 2027 – für die Umstellung bleibt damit nur noch dieses Jahr.
Trifft einer dieser Sätze auf Sie zu? Dann klären wir Ihren Fall am besten direkt – unverbindlich und passend zu Ihrer Anwenderzahl.
Das ist im Modul E-Rechnung enthalten
Das Modul deckt alle Belegarten Ihrer Abrechnung ab. So erfüllen Sie die Anforderungen dort, wo Ihre Abrechnung ohnehin entsteht – und Ihre Anlagenbetreiber und Verpächter erhalten Belege, die ihre Buchhaltung direkt einlesen kann. Fristgerecht und ohne Medienbruch
E-Rechnung: die gesetzliche Einordnung
Was ab wann gilt – und für wen
Der Knackpunkt: die kreditorische Einkaufsrechnung
Mit Anlagenbetreibern und Verpächtern rechnen Sie per Abrechnungsgutschrift ab – gebucht als kreditorische Einkaufsrechnung. Umsatzsteuerlich ist das eine Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG) und damit E-Rechnung-pflichtig, im Datensatz mit Dokumententyp 389.
Was zählt als E-Rechnung?
Als E-Rechnung gilt ein maschinell auslesbarer Datensatz nach EN 16931 – XRechnung (XML), ZUGFeRD ab Version 2.0.1 oder PEPPOL BIS Billing. Ein reines PDF oder ein Scan zählt nicht. Ausgenommen: Kleinbeträge bis 250 €, Fahrausweise, Kleinunternehmer, B2C.
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